Allgemeine Geschäftsbedingungen

Beanstandungen und Gewährleistungen

  1. Bei berechtigten Beanstandungen wegen Sachmangel gewähren wir unter Ausschluss weitergehender Ansprüche nach unserer Wahl Ersatzlieferung, Nachbesserung, Wandelung oder Minderung.
  2. Ist im Falle der Ersatzlieferung oder Nachbesserung die Ware erneut mangelhaft, so gewähren wir dem Kunden das Recht der Wandelung oder Minderung.
  3. Für bestimmte Eigenschaften der Lieferung haften wir nur bei ausdrücklicher Zusicherung.

Zahlungsbedingungen

  1. Die Zahlung hat innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug in bar und frei Kirchhundem zu erfolgen. Bei Zahlung innerhalb 8 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 2% Skonto. Bei Zielüberschreitungen werden Zinsen in Höhe von 2% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet.
  2. Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen sowie der Ausübung von Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechten gegen Kaufpreisforderungen bedürfen unserer Zustimmung.
  3. Bei Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden, insbesondere bei Zahlungsrückständen, können wir vorbehaltlich weitergehender Ansprüche für weitere Lieferungen Vorauszahlungen oder Sicherheiten verlangen sowie eingeräumte Zahlungsziele widerrufen.
  4. Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, oder wird ein durch den Kunden erfüllungshalber übergebener Scheck oder Wechsel nicht termingerecht eingelöst, so wird der gesamte Saldo des Kontos sofort in bar fällig, und zwar ohne Rücksicht auf ein bei Geschäftsabschluss vereinbartes anderes Zahlungsziel oder eine andere Zahlweise.

Eigentumsvorbehalt

  1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren vor, solange ihm noch Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Käufer zustehen.
  2. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschossenen Verträgen, beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
  3. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er dem Verkäufer hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung bzw. Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an den Verkäufer ab. Wird Vorbehaltsware vom Käufer – nach Verarbeitung/Verbindung – zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt.
  4. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware wird durch den Käufer stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit im Alleineigentum des Käufers stehenden Gegenstände oder mit Gegenständen, an denen kein verlängerter Eigentumsvorbehalt Dritter besteht, verarbeitet, steht dem Verkäufer das Alleineigentum an der neuen Sache zu. Wird die Vorbehaltsware mit anderen nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen verarbeitet, so steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zu Zeit der Verarbeitung zu.
  5. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogener.
  6. Der Verkäufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen, wenn der Käufer mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder der Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrage dar. Der Verkäufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
  7. Übersteigt der Wert der Sicherungen die Ansprüche des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsverbindung insgesamt um mehr als 20%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Wiederverkäufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach seiner Wahl verpflichtet.

Gerichtsstand

Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Firmensitz des Lieferers.

Abtretungsverbot

Die Abtretung von gegen uns bestehende Forderungen ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig.

Sonstige Bestimmungen

  1. Auf alle aus Geschäftsverbindungen mi t uns entstehenden Rechtsbeziehungen findet unabdingbar das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, ausgenommen die Einheitlichen Kaufgesetzte nach dem Haager Übereinkommen von 1964.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen unserer Allgemeinen Lieferbedingungen unwirksam sein oder durch Änderung der Rechtslage unwirksam werden, wird durch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen sowie des Vertrages als solchen nicht berührt.

Die angegebenen Preise sind unverbindliche Preisempfehlungen ausschl. Mehrwertsteuer. Bei Bestellungen im Netto-Warenwert unter EUR 50,- wird ein Kleinstmengen-Zuschlag in Höhe von EUR 5,- berechnet.